Ruhestand im Ausland und Steuer­erklärung in Deutschland

Viele Menschen träumen davon, ihren Ruhestand dort zu verbringen, wo sie bisher nur Urlaub gemacht haben. Andere zieht es in die Ferne, da sie mit ihrer geringen Rente in anderen Ländern bei viel niedrigeren Lebenshaltungskosten weit besser über die Runden kommen. Oder die Großeltern suchen die Nähe zu ihren Kindern und Enkeln, die anderswo leben. Die Motive für Rentenjahre im Ausland sind vielfältig. Aber eines haben die Auslandsrentner gemeinsam. Sie entkommen dem deutschen Fiskus nicht! Wer aus Deutschland Rentenzahlungen erhält, ist in der Regel verpflichtet, in Deutschland Steuern zu zahlen. Selbst dann, wenn im Wohnsitzstaat bereits eine Steuererklärung eingereicht wurde.

Seit dem Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2005 gilt die nachgelagerte Rentenbesteuerung. Diese betrifft nicht nur die staatlichen Rentenzahlungen, sondern inzwischen auch Auszahlungen aus betrieblichen Rentenkassen oder privaten Altersvorsorgeverträgen. Vorsicht ist bei Riester-Verträgen geboten. Denn wer außerhalb des EWR lebt, muss alle staatlichen Förderungen, die er in den Jahren davor erhalten hat, an Deutschland zurückzahlen. Da die Finanzbehörden im digitalen Zeitalter über alle Rentenzahlungen informiert sind, gibt es kein Entrinnen aus der deutschen Steuerpflicht.

Auslandsrentner sind beschränkt steuerpflichtig

Wer sich weniger als sechs Monate im Ausland aufhält, z. B. den Winter im sonnigen Süden und die restlichen Monate in Deutschland verbringt, für den ändert sich steuerlich nichts. Wird der Wohnsitz in Deutschland jedoch aufgegeben, wird der Rentner als beschränkt steuerpflichtig eingestuft. Beschränkt deswegen, weil sich die Steuerpflicht nur noch auf alle inländischen Einkünfte bezieht, ausländische Einkünfte aber außer Acht lässt.

Für die inländischen Einkünfte tritt dann eine erweiterte Steuerpflicht ein, die mit Nachteilen verbunden ist. Zum einen kommt der steuerfreie Grundfreibetrag nicht mehr zum Tragen. 2021 beträgt er 9.744 Euro in Deutschland pro Person. Das entspricht einem steuerpflichtigen Teil der Rente von 812 Euro im Monat, der nicht versteuert werden muss. Auslandsrentner hingegen müssen ihre Rente ab dem ersten Euro versteuern, egal wie klein die Rente ausfällt.

Zum anderen fallen weitere Steuervergünstigungen weg. Das fängt beim Ehegattensplitting an, sodass verheiratete Auslandsrentner wie Singles besteuert werden. Und geht damit weiter, dass außer der Werbungskostenpauschale kaum mehr etwas abgesetzt werden kann. Es werden also weder die Beiträge für die Krankenversicherung noch Krankheitskosten, Handwerkerlöhne, haushaltsnahe Dienstleistungen oder die Behindertenpauschale berücksichtigt. Spenden werden in ihrer Höhe begrenzt. Auch Freibeträge für Kinder in der Ausbildung oder Unterhaltsaufwendungen für Angehörige entfallen. Um das zu umgehen, müsste ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt werden, was aber nicht immer erfolgreich ist. Denn dabei kommt es auf die gesamte Einkommenssituation in Deutschland und im ausländischen Staat an.

Länder mit Doppelbesteuerungsabkommen

Aber keine Regelung ohne Ausnahmen. Viele Länder haben ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland geschlossen. Darin wird die Besteuerung zwischen zwei Ländern individuell geregelt. Manchmal besitzt dann das Wohnsitzland das alleinige Besteuerungsrecht für deutsche Renten. Noch komplizierter wird es, wenn unterschiedliche Rentenarten im Spiel sind. Da kann die gesetzliche Rente in einem Staat, die betriebliche oder private Rente und weitere Einkünfte können im anderen Staat besteuert werden.

Auch beide Länder, also der Quellen- und der Wohnsitzstaat, dürften teilweise die Renten versteuern. In der Regel ist jedoch keine Doppelbesteuerung vorgesehen. Das ausländische Wohnsitzland wird die deutsche Rente entweder freistellen oder bei der eigenen Besteuerung die an Deutschland gezahlten Steuern anrechnen. Jeder Auslandsrentner sollte sich daher unbedingt informieren, ob es für sein Land ein solches Abkommen gibt und was im Detail geregelt ist.

Das Finanzamt für Auslandsrentner

Für ausgewanderte Ruheständler ist ein einziges Finanzamt in Deutschland verantwortlich, wenn es um deutsche Renten geht. Seit 2009 bearbeitet das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern die Steuerunterlagen aller Auslandsrentner und fordert diese zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Auf der Homepage des Finanzamts Neubrandenburg finden deutsche Rentner im Ausland allerlei Informationen sowie diverse Formulare zur Steuererklärung in deutscher Sprache.

Nicht in dessen Zuständigkeitsbereich fällt die Versteuerung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für Immobilien in Deutschland. In diesem Fall ist das ortsansässige Finanzamt, in dessen Einzugsgebiet die Immobilie liegt, zuständig. Das setzt die Steuer für die Mieteinnahmen und die Rente fest.

(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)

Ruhestand im Ausland und Steuer­erklärung in Deutschland2021-08-30T16:22:40+00:00

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.

Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig. Ein geringere Ungleichheit bewirkendes und mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks bestünde insoweit in einer Vollverzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.

Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts)

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig2021-08-30T16:24:56+00:00

Spenden steuerlich absetzbar – Sonder­regelungen für Nordr­hein-Westfalen, Rhein­land-Pfalz und Bayern bis zum 31.10.2021

Die Hilfs- und Spendenbereitschaft der Bevölkerung für die vom Hochwasser betroffenen Menschen in diesen Tagen ist enorm. Die Hilfsorganisationen bitten zwischenzeitlich darum, keine Sachspenden mehr vorzunehmen, weil zu wenig Lagermöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind und die Sortierung einfach zu aufwändig ist.

Mit Geldspenden können die Hilfsorganisationen schnell und einfach die notwendigen Dinge wie Lebensmittel, Hygieneartikel, Medikamente usw. besorgen. Die in diesem Jahr geleisteten Spenden reduzieren bei der Einkommensteuererklärung 2021 als Sonderausgaben die steuerliche Belastung. Spenden wirken sich bis maximal 20 % der gesamten Einkünfte steuermindernd aus.

Voraussetzung ist, dass die Spende an eine gemeinnützige Organisation fließt. Auch Spenden unmittelbar an die vom Hochwasser betroffenen Städte und Gemeinden werden vom Finanzamt anerkannt.

Bei Spenden bis zu 300 Euro reicht ein Zahlungsbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis. Bei größeren Beträgen ist eine Spendenbestätigung erforderlich. Die großen Hilfsorganisationen senden solche Bestätigungen meist zu Beginn des kommenden Jahres zu. Auch wenn die Belege über die Spenden nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden müssen, können sie jederzeit angefordert werden. Deshalb sollten sie gut aufgehoben werden.

Eine Sonderregelung gilt derzeit für Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern. Unabhängig von der Höhe gilt bis zum 31.10.2021 aufgrund der entsprechenden Erlasse der vereinfachte Spendennachweis. Das bedeutet, es reicht ein einfacher Zahlungsnachweis, wie ein Einzahlungsbeleg, eine Überweisungskopie oder der Kontoauszug.

Zu beachten ist: Dies gilt nur für Spenden, die auf ein extra dafür eingerichtetes Hochwasser-Sonderkonto einer anerkannten Organisation fließen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

Spenden steuerlich absetzbar – Sonder­regelungen für Nordr­hein-Westfalen, Rhein­land-Pfalz und Bayern bis zum 31.10.20212021-08-30T16:25:33+00:00

Wohnungsbauprämie und Einkommensgrenzen ab 2021 angehoben

Der Fiskus fördert den Erwerb von neuem Wohneigenturm mit einer Wohnungsbauprämie. Ab 2021 profitieren davon mehr Steuerbürger. Singles dürfen künftig über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 35.000 Euro (bis 2020 gelten noch 25.600 Euro) und zusammenveranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner über ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 Euro (bis 2020: 51.200 Euro) verfügen. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei dieser Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.

Die maßgebliche Grenze für das Bruttoeinkommen liegt bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wegen noch abziehbarer Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen regelmäßig sogar über 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro. Jeder Bürger, der einen Bausparvertrag bei einer Bausparkasse hat oder neu abschließt, erhält vom Staat einen Zuschuss auf das Ersparte. Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der im Jahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Pro Kalenderjahr werden maximal Aufwendungen von bis zu 700 Euro für Ledige und bis zu 1.400 Euro für Verheiratete gefördert. Auch der Kauf von Anteilen an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder an Bau- und Wohnungsgenossenschaften wird gefördert.

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie ist die unmittelbare wohnwirtschaftliche Verwendung (Zweckbindung) bei Auszahlung des Bausparguthabens oder bei Beleihung der Ansprüche aus einem Bausparvertag.

Außerdem müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
  2. Das gesparte Kapital muss für den Bau, Kauf oder die Modernisierung einer Immobilie verwendet werden.
  3. Die Einzahlung muss mindestens 50 Euro jährlich betragen.
  4. Die Mindestlaufzeit des Bausparvertrags beträgt 7 Jahre.

Für jedes Jahr muss bei der Bausparkasse ein Wohnungsbauprämien-Antrag eingereicht werden. Dies wird bei Mitgliedern von Lohnsteuerhilfevereinen mitabgefragt und ggf. erledigt. Die Bausparkasse wiederum weist die Prämie dann beim zuständigen Finanzamt an. Wird der Antrag bewilligt, zahlt das Finanzamt die Prämie an die Bausparkasse aus. Zuletzt schreibt die Bausparkasse die ausgezahlte Prämie dem Bausparvertrag gut.

Der Prämienantrag 2021 muss spätestens bis zum 31.12.2023 bei der Bausparkasse vorliegen. Wer die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage überschreitet, aber vermögenswirksame Leistungen erhält, kann auch hierfür die steuerfreie Wohnungsbauprämie beantragen. Ausgeschlossen davon sind lediglich Riester-Bausparverträge, denn eine Doppelförderung ist nicht möglich.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

Wohnungsbauprämie und Einkommensgrenzen ab 2021 angehoben2021-08-30T16:27:45+00:00

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung nicht vergessen

Wer eine Dienstleistung, die normalerweise auch jemand aus dem eigenen Haushalt erledigen könnte, von Dritten erledigen lässt, zum Beispiel die Wohnung, den Teppich oder die Fenster reinigen, kann die entstandene Ausgabe für den Dienstleister bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen unter anderem auch Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden, Pflegedienstleistungen, Kosten für den Winterdienst, Hausmeisterleistungen und Wartungsarbeiten am Aufzug oder Feuerlöscher. Jeder Steuerpflichtige kann sich unabhängig von der Höhe seines Einkommens ein Fünftel dieser entstandenen Kosten vom Finanzamt erstatten lassen. Das gilt für alle Arbeiten, die haushaltsnah, sprich in der Wohnung oder im Haus bzw. auf dem dazugehörenden Grundstück des Steuerpflichtigen erledigt wurden.

Neben haushaltsnahen Dienstleistungen (maximale Steuererstattung 4.000 Euro) können zusätzlich Handwerkerkosten, z. B. für einen neuen Anstrich oder neue Fliesen im Bad steuermindern geltend gemacht werden. Wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen erstattet der Fiskus ein Fünftel der geltend gemachten Aufwendungen. Die maximale zusätzliche Steuererstattung ist allerdings auf 1.200 Euro jährlich begrenzt.

Unabhängig davon, ob es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung oder um eine Handwerkerleistung handelt, müssen immer zwei Voraussetzungen vorliegen:

1. Ordnungsgemäße Rechnung: Das Entgelt muss in einen abziehbaren Lohn- und Fahrtkostenanteil auf der einen Seite und den nicht absetzbaren Materialkostenanteil auf der anderen Seite aufgeschlüsselt sein.

2. Unbare Bezahlung: Nur bei Überweisung bzw. unbarer Zahlung erkennt das Finanzamt die Aufwendungen zum Steuerabzug an.

Allgemeine Gebühren und Beiträge, zum Beispiel für die Abfallentsorgung oder Straßenreinigung, werden nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt.

Mieter finden die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auf ihrer Betriebskostenabrechnung. Regelmäßig können die Ausgaben für Gartenarbeiten, den Hausmeister, den Putzdienst oder den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden. Der Kaminkehrer findet ebenfalls Berücksichtigung. Er gehört zu den Handwerkerkosten.

Mieter haben einen Anspruch darauf, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung die Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten ermitteln lassen. Einige Verwalter erstellen zwischenzeitlich Bescheinigungen, in denen die als haushaltnahe Aufwendungen zu berücksichtigenden Posten gesondert aufgelistet sind.

Häufig liegt die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr noch nicht vor, wenn die Steuererklärung ansteht. Da im Steuerrecht das sog. Zu- und Abflussprinzip gilt, können die jeweiligen Kosten in dem Jahr absetzt werden, für das eine Abrechnung vorliegt. Für die Steuererklärung 2020 bedeutet das, dass die Beträge aus der Betriebskostenabrechnung für 2019, die man im Laufe des Jahres 2020 erhalten hat, angesetzt werden können.

Setzt man regelmäßig die Vorauszahlungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen an, etwa die, die 2020 bezahlt wurden – was alternativ möglich ist -, müssen etwaige besondere Ausgaben aus der Nebenkostenabrechnung 2020, die z. B. für eine größere Handwerkerleistung angefallen sind, dann nachträglich in der Steuererklärung 2021 angegeben werden.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung nicht vergessen2021-07-10T06:55:40+00:00

Steuerer­klärung 2020 – Bundesrat stimmt zu – Abgabe­frist bis zum 01.11.2021 verlängert

Der Bundesrat hat am 25.06.2021 dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie zugestimmt. Darin wird die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung des Corona-Jahres 2020 um drei Monate beschlossen.

Für Steuerpflichtige, die sich nicht steuerlich beraten lassen, sondern die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2020 auf eigene Faust machen, endet die eigentliche gesetzliche Abgabefrist am 31.07.2021. Nunmehr haben sie drei Monate länger Zeit. Da der 31. Oktober in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Frist auf den darauffolgenden Montag. Bis zum 01.11.2021 muss die Steuererklärung für 2020 beim Finanzamt eingegangen sein. Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

Wenden sich Steuerpflichtige an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater, der für sie die Steuererklärung erstellt und beim Finanzamt einreicht, haben sie sogar noch länger Zeit. Der Stichtag für die Einreichung der Steuererklärung 2020 verlängert sich für steuerlich Beratene vom 28.02.2022 auf den 31.05.2022.

Wichtig: Aufgrund der um drei Monate verlängerten Erklärungsfrist verschiebt sich auch der Zinslauf der Vollverzinsung für den Veranlagungszeitraum 2020 um drei Monate. Sowohl Steuererstattungen als auch Steuernachzahlungen werden erst dann verzinst, wenn die Festsetzung nach dem Juni 2022 erfolgt.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

Steuerer­klärung 2020 – Bundesrat stimmt zu – Abgabe­frist bis zum 01.11.2021 verlängert2021-07-10T06:56:24+00:00

Wohnungs­bauprämie und Einkommens­grenzen ab 2021 ange­hoben

Der Fiskus fördert den Erwerb von neuem Wohneigenturm mit einer Wohnungsbauprämie. Ab 2021 profitieren davon mehr Steuerbürger. Singles dürfen künftig über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 35.000 Euro (bis 2020 gelten noch 25.600 Euro) und zusammenveranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner über ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 Euro (bis 2020: 51.200 Euro) verfügen. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei dieser Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.

Die maßgebliche Grenze für das Bruttoeinkommen liegt bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wegen noch abziehbarer Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen regelmäßig sogar über 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro. Jeder Bürger, der einen Bausparvertrag bei einer Bausparkasse hat oder neu abschließt, erhält vom Staat einen Zuschuss auf das Ersparte. Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der im Jahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Pro Kalenderjahr werden maximal Aufwendungen von bis zu 700 Euro für Ledige und bis zu 1.400 Euro für Verheiratete gefördert. Auch der Kauf von Anteilen an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder an Bau- und Wohnungsgenossenschaften wird gefördert.

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie ist die unmittelbare wohnwirtschaftliche Verwendung (Zweckbindung) bei Auszahlung des Bausparguthabens oder bei Beleihung der Ansprüche aus einem Bausparvertag.

Außerdem müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
  2. Das gesparte Kapital muss für den Bau, Kauf oder die Modernisierung einer Immobilie verwendet werden.
  3. Die Einzahlung muss mindestens 50 Euro jährlich betragen.
  4. Die Mindestlaufzeit des Bausparvertrags beträgt 7 Jahre.

Für jedes Jahr muss bei der Bausparkasse ein Wohnungsbauprämien-Antrag eingereicht werden. Dies wird bei Mitgliedern von Lohnsteuerhilfevereinen mitabgefragt und ggf. erledigt. Die Bausparkasse wiederum weist die Prämie dann beim zuständigen Finanzamt an. Wird der Antrag bewilligt, zahlt das Finanzamt die Prämie an die Bausparkasse aus. Zuletzt schreibt die Bausparkasse die ausgezahlte Prämie dem Bausparvertrag gut.

Der Prämienantrag 2021 muss spätestens bis zum 31.12.2023 bei der Bausparkasse vorliegen. Wer die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage überschreitet, aber vermögenswirksame Leistungen erhält, kann auch hierfür die steuerfreie Wohnungsbauprämie beantragen. Ausgeschlossen davon sind lediglich Riester-Bausparverträge, denn eine Doppelförderung ist nicht möglich.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

Wohnungs­bauprämie und Einkommens­grenzen ab 2021 ange­hoben2021-07-01T17:29:35+00:00
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