27. 08.2021

Ruhestand im Ausland und Steuer­erklärung in Deutschland

2021-08-30T16:22:40+00:00

Viele Menschen träumen davon, ihren Ruhestand dort zu verbringen, wo sie bisher nur Urlaub gemacht haben. Andere zieht es in die Ferne, da sie mit ihrer geringen Rente in anderen Ländern bei viel niedrigeren Lebenshaltungskosten weit besser über die Runden kommen. Oder die Großeltern suchen die Nähe zu ihren Kindern und Enkeln, die anderswo leben. Die Motive für Rentenjahre im Ausland sind vielfältig. Aber eines haben die Auslandsrentner gemeinsam. Sie entkommen dem deutschen Fiskus nicht! Wer aus Deutschland Rentenzahlungen erhält, ist in der Regel verpflichtet, in Deutschland Steuern zu zahlen. Selbst dann, wenn im Wohnsitzstaat bereits eine Steuererklärung eingereicht wurde.

Seit dem Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2005 gilt die nachgelagerte Rentenbesteuerung. Diese betrifft nicht nur die staatlichen Rentenzahlungen, sondern inzwischen auch Auszahlungen aus betrieblichen Rentenkassen oder privaten Altersvorsorgeverträgen. Vorsicht ist bei Riester-Verträgen geboten. Denn wer außerhalb des EWR lebt, muss alle staatlichen Förderungen, die er in den Jahren davor erhalten hat, an Deutschland zurückzahlen. Da die Finanzbehörden im digitalen Zeitalter über alle Rentenzahlungen informiert sind, gibt es kein Entrinnen aus der deutschen Steuerpflicht.

Auslandsrentner sind beschränkt steuerpflichtig

Wer sich weniger als sechs Monate im Ausland aufhält, z. B. den Winter im sonnigen Süden und die restlichen Monate in Deutschland verbringt, für den ändert sich steuerlich nichts. Wird der Wohnsitz in Deutschland jedoch aufgegeben, wird der Rentner als beschränkt steuerpflichtig eingestuft. Beschränkt deswegen, weil sich die Steuerpflicht nur noch auf alle inländischen Einkünfte bezieht, ausländische Einkünfte aber außer Acht lässt.

Für die inländischen Einkünfte tritt dann eine erweiterte Steuerpflicht ein, die mit Nachteilen verbunden ist. Zum einen kommt der steuerfreie Grundfreibetrag nicht mehr zum Tragen. 2021 beträgt er 9.744 Euro in Deutschland pro Person. Das entspricht einem steuerpflichtigen Teil der Rente von 812 Euro im Monat, der nicht versteuert werden muss. Auslandsrentner hingegen müssen ihre Rente ab dem ersten Euro versteuern, egal wie klein die Rente ausfällt.

Zum anderen fallen weitere Steuervergünstigungen weg. Das fängt beim Ehegattensplitting an, sodass verheiratete Auslandsrentner wie Singles besteuert werden. Und geht damit weiter, dass außer der Werbungskostenpauschale kaum mehr etwas abgesetzt werden kann. Es werden also weder die Beiträge für die Krankenversicherung noch Krankheitskosten, Handwerkerlöhne, haushaltsnahe Dienstleistungen oder die Behindertenpauschale berücksichtigt. Spenden werden in ihrer Höhe begrenzt. Auch Freibeträge für Kinder in der Ausbildung oder Unterhaltsaufwendungen für Angehörige entfallen. Um das zu umgehen, müsste ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt werden, was aber nicht immer erfolgreich ist. Denn dabei kommt es auf die gesamte Einkommenssituation in Deutschland und im ausländischen Staat an.

Länder mit Doppelbesteuerungsabkommen

Aber keine Regelung ohne Ausnahmen. Viele Länder haben ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland geschlossen. Darin wird die Besteuerung zwischen zwei Ländern individuell geregelt. Manchmal besitzt dann das Wohnsitzland das alleinige Besteuerungsrecht für deutsche Renten. Noch komplizierter wird es, wenn unterschiedliche Rentenarten im Spiel sind. Da kann die gesetzliche Rente in einem Staat, die betriebliche oder private Rente und weitere Einkünfte können im anderen Staat besteuert werden.

Auch beide Länder, also der Quellen- und der Wohnsitzstaat, dürften teilweise die Renten versteuern. In der Regel ist jedoch keine Doppelbesteuerung vorgesehen. Das ausländische Wohnsitzland wird die deutsche Rente entweder freistellen oder bei der eigenen Besteuerung die an Deutschland gezahlten Steuern anrechnen. Jeder Auslandsrentner sollte sich daher unbedingt informieren, ob es für sein Land ein solches Abkommen gibt und was im Detail geregelt ist.

Das Finanzamt für Auslandsrentner

Für ausgewanderte Ruheständler ist ein einziges Finanzamt in Deutschland verantwortlich, wenn es um deutsche Renten geht. Seit 2009 bearbeitet das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern die Steuerunterlagen aller Auslandsrentner und fordert diese zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Auf der Homepage des Finanzamts Neubrandenburg finden deutsche Rentner im Ausland allerlei Informationen sowie diverse Formulare zur Steuererklärung in deutscher Sprache.

Nicht in dessen Zuständigkeitsbereich fällt die Versteuerung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für Immobilien in Deutschland. In diesem Fall ist das ortsansässige Finanzamt, in dessen Einzugsgebiet die Immobilie liegt, zuständig. Das setzt die Steuer für die Mieteinnahmen und die Rente fest.

(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)

Ruhestand im Ausland und Steuer­erklärung in Deutschland2021-08-30T16:22:40+00:00
23. 08.2021

Keine Steuerbefreiung für beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld

2021-08-30T16:31:41+00:00

Der BFH hat mit Urteil vom 19.04.2021 VI R 8/19 entschieden, dass die Zahlung eines beamtenrechtlichen Sterbegeldes, das pauschal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen wird, nicht steuerfrei ist.

Die Klägerin war zusammen mit ihren beiden Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter (M), die als Ruhestandsbeamtin vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Pension bezog. Den Erben stand nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der M zu. Auf Antrag der Klägerin zahlte das Landesamt NRW das Sterbegeld nach Abzug von einbehaltener Lohn-steuer und Solidaritätszuschlag auf das von der Klägerin verwaltete Konto der M.

Das Finanzamt sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen der Klägerin an und erhöhte deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an. Das von der Klägerin angerufene Finanzgericht war dagegen der Ansicht, die Zahlung des Sterbegeldes sei nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Dem ist der BFH entgegengetreten.

Bei dem Sterbegeld handele es sich um steuerbare, der Klägerin als Miterbin der M zuzurechnende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese seien auch aufgrund der Besonderheiten der einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen der Klägerin – und nicht der Erbengemeinschaft – zugeflossen und nur von dieser zu versteuern. Das Sterbegeld sei nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung komme nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden seien. Dies sei bei den vorliegenden Bezügen nicht der Fall. Das Sterbegeld habe nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern, d. h. z. B. die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten zu tragen. Es werde jedoch unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden seien. Das pauschale Sterbegeld orientiere sich daher nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)

 Das Urteil im Volltext

Keine Steuerbefreiung für beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld2021-08-30T16:31:41+00:00
18. 08.2021

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

2021-08-30T16:24:56+00:00

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.

Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig. Ein geringere Ungleichheit bewirkendes und mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks bestünde insoweit in einer Vollverzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.

Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts)

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig2021-08-30T16:24:56+00:00
13. 08.2021

Spenden steuerlich absetzbar – Sonder­regelungen für Nordr­hein-Westfalen, Rhein­land-Pfalz und Bayern bis zum 31.10.2021

2021-08-30T16:25:33+00:00

Die Hilfs- und Spendenbereitschaft der Bevölkerung für die vom Hochwasser betroffenen Menschen in diesen Tagen ist enorm. Die Hilfsorganisationen bitten zwischenzeitlich darum, keine Sachspenden mehr vorzunehmen, weil zu wenig Lagermöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind und die Sortierung einfach zu aufwändig ist.

Mit Geldspenden können die Hilfsorganisationen schnell und einfach die notwendigen Dinge wie Lebensmittel, Hygieneartikel, Medikamente usw. besorgen. Die in diesem Jahr geleisteten Spenden reduzieren bei der Einkommensteuererklärung 2021 als Sonderausgaben die steuerliche Belastung. Spenden wirken sich bis maximal 20 % der gesamten Einkünfte steuermindernd aus.

Voraussetzung ist, dass die Spende an eine gemeinnützige Organisation fließt. Auch Spenden unmittelbar an die vom Hochwasser betroffenen Städte und Gemeinden werden vom Finanzamt anerkannt.

Bei Spenden bis zu 300 Euro reicht ein Zahlungsbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis. Bei größeren Beträgen ist eine Spendenbestätigung erforderlich. Die großen Hilfsorganisationen senden solche Bestätigungen meist zu Beginn des kommenden Jahres zu. Auch wenn die Belege über die Spenden nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden müssen, können sie jederzeit angefordert werden. Deshalb sollten sie gut aufgehoben werden.

Eine Sonderregelung gilt derzeit für Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern. Unabhängig von der Höhe gilt bis zum 31.10.2021 aufgrund der entsprechenden Erlasse der vereinfachte Spendennachweis. Das bedeutet, es reicht ein einfacher Zahlungsnachweis, wie ein Einzahlungsbeleg, eine Überweisungskopie oder der Kontoauszug.

Zu beachten ist: Dies gilt nur für Spenden, die auf ein extra dafür eingerichtetes Hochwasser-Sonderkonto einer anerkannten Organisation fließen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

Spenden steuerlich absetzbar – Sonder­regelungen für Nordr­hein-Westfalen, Rhein­land-Pfalz und Bayern bis zum 31.10.20212021-08-30T16:25:33+00:00
9. 08.2021

Zusammenlegung von Kirchengemeinden kann Grunderwerbsteuer auslösen

2021-08-30T16:32:10+00:00

Mit Urteil 8 K 364/21 GrE vom 17.06.2021 entschieden das FG Münster, dass die Zusammenlegung mehrerer katholischer Kirchengemeinden, die Anteile einer grundbesitzenden GmbH halten, zu einer Anteilsvereinigung führt, die Grunderwerbsteuer auslöst.

Die Klägerin ist eine katholische Kirchengemeinde, die im Jahr 2007 aus der Zusammenlegung mehrerer anderer Kirchengemeinden mittels geschäftlicher Urkunde entstanden ist. Zwei dieser Gemeinden waren die einzigen Gesellschafter einer GmbH, die Grundbesitz hielt. Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grunderwerbsteuer, weil es von einer Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG ausging. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Zusammenlegung von Kirchengemeinden als grundrechtlich geschützter Bereich des Selbstbestimmungsrechts von Religionsgemeinschaften kein grunderwerbsteuerbares Rechtsgeschäft darstellen könne. Hilfsweise sei der Vorgang steuerfrei.

Mit Urteil 8 K 3992/14 GrE vom 07.06.2017 wies der 8. Senat des FG Münster die Klage ab. Dieses Urteil sowie den angefochtenen Feststellungsbescheid hob der BFH mit Urteil II R 35/17 vom 04.03.2020 auf, weil das Finanzamt die Feststellung auf einen falschen Stichtag durchgeführt habe.

Die gegen die auf den richtigen Stichtag durchgeführte Feststellung erhobene Klage hat der Senat wiederum abgewiesen. Die Zusammenlegung der Kirchengemeinden führe zu einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG, da hierdurch mindestens 95 % der GmbH-Anteile in der Hand einer Gesellschafterin vereinigt würden. Dass der Vorgang auf einem bischöflichen Dekret beruhe, sei unerheblich, da es sich um einen zivilrechtlich wirksamen Rechtsübergang handele. Eine einschränkende Auslegung der Norm sei verfassungsrechtlich nicht geboten, da die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer unabhängig von Aspekten der Gemeinnützigkeit und der Gemeinwohlorientierung allein an einen Rechtsträgerwechsel anknüpfe. Auch kirchliche Rechtsträger, die staatlich anerkannt werden, unterlägen den staatlichen Regeln.

Der Vorgang sei auch nicht steuerfrei. Zunächst liege keine freigebige Zuwendung i. S. von § 3 Nr. 2 GrEStG vor. Die aufgelösten Kirchengemeinden hätten der Klägerin nichts zugewandt; vielmehr sei ihr Vermögen nach kanonischem Recht auf die Klägerin übergegangen. Auch die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 GrEStG für Grundstücksübertragungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus Anlass des Übergangs öffentlich-rechtlicher Aufgaben sei nicht einschlägig, denn § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG fingiere einen Grundstücksübergang auf die Klägerin von der GmbH und damit von einer zivilrechtlichen Körperschaft. Die Befreiungsvorschriften § 4 Nr. 4 und 6a GrEStG seien zum maßgeblichen Stichtag noch nicht anwendbar gewesen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)

Das Urteil im Volltext

Zusammenlegung von Kirchengemeinden kann Grunderwerbsteuer auslösen2021-08-30T16:32:10+00:00
4. 08.2021

Tausch von Genuss­rechten führt zu Kapital­einkünften

2021-08-30T16:32:38+00:00

Mit Urteil 13 K 207/18 E, F vom 09.06.2021 hat das FG Münster entschieden, dass ein Verlust aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig ist.

Der Kläger war Inhaber von Genussrechten an einer GmbH. Im Rahmen des über das Vermögen der GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die GmbH entsprechend eines Insolvenzplans in eine eG umgewandelt und der Kläger erhielt für seine bisherigen Genussrechte Genossenschaftsanteile, Schuldverschreibungen und einen Spitzenausgleich. Aus diesem Umtausch erklärte der Kläger einen Verlust, den er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Diesen erkannte das Finanzamt nicht an, da sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.

Die Klage hatte in Bezug auf den erklärten Verlust Erfolg. Das FG Münster hat ausgeführt, dass der Verlust steuerlich zu berücksichtigen sei, weil es sich bei den Genussrechten um sonstige Kapitalforderungen i. S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG handele. Da die Genussrechte nach den Genussscheinbedingungen kein Recht am Liquidationsgewinn vermittelten, stellten sie keine Beteiligung an der GmbH dar. Die Hingabe der Genussrechte gegen Erhalt der Genossenschaftsanteile und der Schuldverschreibungen sei als Tauschgeschäft zu behandeln, welches einer Veräußerung gleichstehe. Der Berücksichtigung des Verlustes stehe nicht entgegen, dass der Kläger keine Verlustbescheinigung i. S. von § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG habe, da diese nur von einer „auszahlenden Stelle“ ausgestellt werden könne. Im Fall von frei handelbaren Genussrechten existiere eine solche Stelle nicht.

Das Urteil im Volltext

Tausch von Genuss­rechten führt zu Kapital­einkünften2021-08-30T16:32:38+00:00
29. 07.2021

Wohnungsbauprämie und Einkommensgrenzen ab 2021 angehoben

2021-08-30T16:27:45+00:00

Der Fiskus fördert den Erwerb von neuem Wohneigenturm mit einer Wohnungsbauprämie. Ab 2021 profitieren davon mehr Steuerbürger. Singles dürfen künftig über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 35.000 Euro (bis 2020 gelten noch 25.600 Euro) und zusammenveranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner über ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 Euro (bis 2020: 51.200 Euro) verfügen. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei dieser Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.

Die maßgebliche Grenze für das Bruttoeinkommen liegt bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wegen noch abziehbarer Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen regelmäßig sogar über 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro. Jeder Bürger, der einen Bausparvertrag bei einer Bausparkasse hat oder neu abschließt, erhält vom Staat einen Zuschuss auf das Ersparte. Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der im Jahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Pro Kalenderjahr werden maximal Aufwendungen von bis zu 700 Euro für Ledige und bis zu 1.400 Euro für Verheiratete gefördert. Auch der Kauf von Anteilen an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder an Bau- und Wohnungsgenossenschaften wird gefördert.

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie ist die unmittelbare wohnwirtschaftliche Verwendung (Zweckbindung) bei Auszahlung des Bausparguthabens oder bei Beleihung der Ansprüche aus einem Bausparvertag.

Außerdem müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
  2. Das gesparte Kapital muss für den Bau, Kauf oder die Modernisierung einer Immobilie verwendet werden.
  3. Die Einzahlung muss mindestens 50 Euro jährlich betragen.
  4. Die Mindestlaufzeit des Bausparvertrags beträgt 7 Jahre.

Für jedes Jahr muss bei der Bausparkasse ein Wohnungsbauprämien-Antrag eingereicht werden. Dies wird bei Mitgliedern von Lohnsteuerhilfevereinen mitabgefragt und ggf. erledigt. Die Bausparkasse wiederum weist die Prämie dann beim zuständigen Finanzamt an. Wird der Antrag bewilligt, zahlt das Finanzamt die Prämie an die Bausparkasse aus. Zuletzt schreibt die Bausparkasse die ausgezahlte Prämie dem Bausparvertrag gut.

Der Prämienantrag 2021 muss spätestens bis zum 31.12.2023 bei der Bausparkasse vorliegen. Wer die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage überschreitet, aber vermögenswirksame Leistungen erhält, kann auch hierfür die steuerfreie Wohnungsbauprämie beantragen. Ausgeschlossen davon sind lediglich Riester-Bausparverträge, denn eine Doppelförderung ist nicht möglich.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

Wohnungsbauprämie und Einkommensgrenzen ab 2021 angehoben2021-08-30T16:27:45+00:00
27. 07.2021

Kein Abzug von Kinder­gartenbei­trägen in Höhe steuer­frei gezahlter Arbeit­geberzu­schüsse

2021-08-30T16:32:59+00:00

Mit Beschluss vom 14.04.2021 III R 30/20 hat der BFH entschieden, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.

Die verheirateten Kläger zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro. Zugleich erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro.

Das Finanzamt kürzte die von den Klägern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 Euro) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der BFH bestätigte das finanzgerichtliche Urteil.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG können Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung aber Aufwendungen voraus.

Der BFH vertrat die Ansicht, dass als Sonderausgaben daher nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG), werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. Damit würden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolge gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)

Das Urteil im Volltext

Kein Abzug von Kinder­gartenbei­trägen in Höhe steuer­frei gezahlter Arbeit­geberzu­schüsse2021-08-30T16:32:59+00:00
9. 07.2021

Kein lohnsteuer­barer Vorteil bei Über­lassung eines Feuerwehr­einsatz­fahrzeugs an den Leiter der Frei­willigen Feuer­wehr

2021-07-10T06:54:36+00:00

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der BFH mit Beschluss vom 19.04.2021 VI R 43/18 entschieden.

Die Klägerin, eine nordrhein-westfälische Gemeinde, hat aufgrund der ihr als Aufgabenträger des Brandschutzes und des Hilfeschutzes in Unglücks- und Notfällen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet. Zu deren Leiter hat sie einen bei ihr angestellten Bediensteten unter Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit ernannt. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige, steuerfreie Aufwandsentschädigung. Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte die Gemeinde dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein mit einer Sondersignalanlage ausgestattetes und in den typischen Feuerwehrfarben lackiertes sowie mit Feuerwehrschriftzügen versehenes Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung.

Im Streitjahr absolvierte der Feuerwehrleiter mit dem Fahrzeug 160 Einsätze.

Ungeachtet dieses erheblichen Einsatzes für Brandschutz- und Notfallzwecke sah das Finanzamt in der Überlassung des Einsatzfahrzeugs einen geldwerten Vorteil, der dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Gemeinde zugeflossen und entsprechend als Lohn zu versteuern sei. Das Fahrzeug sei ihm, da es rund um die Uhr zur Verfügung gestanden habe, auch für Privatfahrten überlassen worden.

Dieser Ansicht ist das Finanzgericht und ihm folgend der BFH entgegengetreten.

Zwar liege regelmäßig Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlasse. Von einer Überlassung zur Privatnutzung könne im Streitfall jedoch keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offensichtlich, was schon anhand der vielen Einsätze auf der Hand liege, zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Hilfeschutz) überlassen worden sei. Die Nutzung des Einsatzfahrzeug auch für Privatfahrten stelle beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keine zu Arbeitslohn führende private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)

Das Urteil im Volltext

Kein lohnsteuer­barer Vorteil bei Über­lassung eines Feuerwehr­einsatz­fahrzeugs an den Leiter der Frei­willigen Feuer­wehr2021-07-10T06:54:36+00:00
7. 07.2021

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung nicht vergessen

2021-07-10T06:55:40+00:00

Wer eine Dienstleistung, die normalerweise auch jemand aus dem eigenen Haushalt erledigen könnte, von Dritten erledigen lässt, zum Beispiel die Wohnung, den Teppich oder die Fenster reinigen, kann die entstandene Ausgabe für den Dienstleister bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen unter anderem auch Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden, Pflegedienstleistungen, Kosten für den Winterdienst, Hausmeisterleistungen und Wartungsarbeiten am Aufzug oder Feuerlöscher. Jeder Steuerpflichtige kann sich unabhängig von der Höhe seines Einkommens ein Fünftel dieser entstandenen Kosten vom Finanzamt erstatten lassen. Das gilt für alle Arbeiten, die haushaltsnah, sprich in der Wohnung oder im Haus bzw. auf dem dazugehörenden Grundstück des Steuerpflichtigen erledigt wurden.

Neben haushaltsnahen Dienstleistungen (maximale Steuererstattung 4.000 Euro) können zusätzlich Handwerkerkosten, z. B. für einen neuen Anstrich oder neue Fliesen im Bad steuermindern geltend gemacht werden. Wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen erstattet der Fiskus ein Fünftel der geltend gemachten Aufwendungen. Die maximale zusätzliche Steuererstattung ist allerdings auf 1.200 Euro jährlich begrenzt.

Unabhängig davon, ob es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung oder um eine Handwerkerleistung handelt, müssen immer zwei Voraussetzungen vorliegen:

1. Ordnungsgemäße Rechnung: Das Entgelt muss in einen abziehbaren Lohn- und Fahrtkostenanteil auf der einen Seite und den nicht absetzbaren Materialkostenanteil auf der anderen Seite aufgeschlüsselt sein.

2. Unbare Bezahlung: Nur bei Überweisung bzw. unbarer Zahlung erkennt das Finanzamt die Aufwendungen zum Steuerabzug an.

Allgemeine Gebühren und Beiträge, zum Beispiel für die Abfallentsorgung oder Straßenreinigung, werden nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt.

Mieter finden die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auf ihrer Betriebskostenabrechnung. Regelmäßig können die Ausgaben für Gartenarbeiten, den Hausmeister, den Putzdienst oder den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden. Der Kaminkehrer findet ebenfalls Berücksichtigung. Er gehört zu den Handwerkerkosten.

Mieter haben einen Anspruch darauf, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung die Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten ermitteln lassen. Einige Verwalter erstellen zwischenzeitlich Bescheinigungen, in denen die als haushaltnahe Aufwendungen zu berücksichtigenden Posten gesondert aufgelistet sind.

Häufig liegt die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr noch nicht vor, wenn die Steuererklärung ansteht. Da im Steuerrecht das sog. Zu- und Abflussprinzip gilt, können die jeweiligen Kosten in dem Jahr absetzt werden, für das eine Abrechnung vorliegt. Für die Steuererklärung 2020 bedeutet das, dass die Beträge aus der Betriebskostenabrechnung für 2019, die man im Laufe des Jahres 2020 erhalten hat, angesetzt werden können.

Setzt man regelmäßig die Vorauszahlungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen an, etwa die, die 2020 bezahlt wurden – was alternativ möglich ist -, müssen etwaige besondere Ausgaben aus der Nebenkostenabrechnung 2020, die z. B. für eine größere Handwerkerleistung angefallen sind, dann nachträglich in der Steuererklärung 2021 angegeben werden.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung nicht vergessen2021-07-10T06:55:40+00:00
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