2. 07.2021

Steuerer­klärung 2020 – Bundesrat stimmt zu – Abgabe­frist bis zum 01.11.2021 verlängert

2021-07-10T06:56:24+00:00

Der Bundesrat hat am 25.06.2021 dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie zugestimmt. Darin wird die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung des Corona-Jahres 2020 um drei Monate beschlossen.

Für Steuerpflichtige, die sich nicht steuerlich beraten lassen, sondern die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2020 auf eigene Faust machen, endet die eigentliche gesetzliche Abgabefrist am 31.07.2021. Nunmehr haben sie drei Monate länger Zeit. Da der 31. Oktober in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Frist auf den darauffolgenden Montag. Bis zum 01.11.2021 muss die Steuererklärung für 2020 beim Finanzamt eingegangen sein. Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

Wenden sich Steuerpflichtige an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater, der für sie die Steuererklärung erstellt und beim Finanzamt einreicht, haben sie sogar noch länger Zeit. Der Stichtag für die Einreichung der Steuererklärung 2020 verlängert sich für steuerlich Beratene vom 28.02.2022 auf den 31.05.2022.

Wichtig: Aufgrund der um drei Monate verlängerten Erklärungsfrist verschiebt sich auch der Zinslauf der Vollverzinsung für den Veranlagungszeitraum 2020 um drei Monate. Sowohl Steuererstattungen als auch Steuernachzahlungen werden erst dann verzinst, wenn die Festsetzung nach dem Juni 2022 erfolgt.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

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29. 06.2021

Berück­sichtigung von zeitraum­bezogenen Zuzah­lungen des Arbeit­nehmers für ein ihm auch zur Privat­nutzung über­lassenes betrieb­liches Kfz

2021-07-01T17:35:40+00:00
  1. Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.
  2. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz (entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BMF-Schreiben vom 04.04.2018 – IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592).

(Auszug aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2020 VI R 19/18)

→ Der Beschluss im Volltext

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25. 06.2021

Online-Poker­gewinne können steuer­pflichtig sein

2021-07-01T17:27:34+00:00

Mit seinem Urteil 11 K 3030/15 E, G vom 10.03.2021 entschied das FG Münster, dass Gewinne aus Online-Pokerspielen Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen können.

Der Kläger war im Streitjahr 2009 zwanzig Jahre alt, ledig und wohnte im elterlichen Haushalt. Er absolvierte seit dem Wintersemester 2008/2009 ein Bachelor-Studium Mathematik mit dem Nebenfach Physik. Seit Herbst 2007 spielte er im Internet in sog. Einzelspielen Poker in der Spielvariante Texas Hold´em, wobei er zunächst nur Cent-Beträge einsetzte. Bis Ende 2008 erzielte der Kläger einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 US-Dollar. Die Spielzeiten betrugen in 2007 und 2008 geschätzt fünf bis zehn Stunden im Monat. Im Streitjahr 2009 spielte der Kläger bei vier Online-Portalen Poker. Seine Einsätze erhöhte er dabei bis zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag und seine Spielzeit auf insgesamt geschätzte 446 Stunden. Der Kläger nutzte hierbei eine von den Online-Portalen unabhängige Software, die ihm 2008 kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Seine Gewinne beliefen sich im Streitjahr 2009 umgerechnet auf insgesamt 82.826,05 Euro. In den Folgejahren vervielfachte der Kläger seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger aus der Teilnahme an den Online-Pokerspielen gewerbliche Einkünfte erzielt habe und erließ für das Streitjahr 2009 einen entsprechenden Einkommensteuer- und einen Gewerbesteuermessbescheid.

Der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage hat das FG Münster teilweise stattgegeben. Der Kläger habe, so das FG, mit dem Online-Pokerspielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, dies jedoch erst ab Oktober 2009. Insbesondere handele es sich bei der vom Kläger gespielten Variante Texas Hold´em um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Der Kläger habe sich auch, wie für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderlich, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten habe und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten sei. Der Kläger habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, denn er habe über eine gewisse Dauer hinweg Pokergewinne erzielt und die Online-Pokerspiele mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, habe der Kläger allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze einer reinen Hobbyausübung hin zu einem „berufsmäßigen“ Online-Pokerspiel überschritten, weshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne anzusetzen seien.

Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen X R 8/21 anhängig.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)

→ Das Urteil im Volltext

Online-Poker­gewinne können steuer­pflichtig sein2021-07-01T17:27:34+00:00
22. 06.2021

Wohnungs­bauprämie und Einkommens­grenzen ab 2021 ange­hoben

2021-07-01T17:29:35+00:00

Der Fiskus fördert den Erwerb von neuem Wohneigenturm mit einer Wohnungsbauprämie. Ab 2021 profitieren davon mehr Steuerbürger. Singles dürfen künftig über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 35.000 Euro (bis 2020 gelten noch 25.600 Euro) und zusammenveranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner über ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 Euro (bis 2020: 51.200 Euro) verfügen. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei dieser Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.

Die maßgebliche Grenze für das Bruttoeinkommen liegt bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wegen noch abziehbarer Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen regelmäßig sogar über 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro. Jeder Bürger, der einen Bausparvertrag bei einer Bausparkasse hat oder neu abschließt, erhält vom Staat einen Zuschuss auf das Ersparte. Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der im Jahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Pro Kalenderjahr werden maximal Aufwendungen von bis zu 700 Euro für Ledige und bis zu 1.400 Euro für Verheiratete gefördert. Auch der Kauf von Anteilen an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder an Bau- und Wohnungsgenossenschaften wird gefördert.

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie ist die unmittelbare wohnwirtschaftliche Verwendung (Zweckbindung) bei Auszahlung des Bausparguthabens oder bei Beleihung der Ansprüche aus einem Bausparvertag.

Außerdem müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
  2. Das gesparte Kapital muss für den Bau, Kauf oder die Modernisierung einer Immobilie verwendet werden.
  3. Die Einzahlung muss mindestens 50 Euro jährlich betragen.
  4. Die Mindestlaufzeit des Bausparvertrags beträgt 7 Jahre.

Für jedes Jahr muss bei der Bausparkasse ein Wohnungsbauprämien-Antrag eingereicht werden. Dies wird bei Mitgliedern von Lohnsteuerhilfevereinen mitabgefragt und ggf. erledigt. Die Bausparkasse wiederum weist die Prämie dann beim zuständigen Finanzamt an. Wird der Antrag bewilligt, zahlt das Finanzamt die Prämie an die Bausparkasse aus. Zuletzt schreibt die Bausparkasse die ausgezahlte Prämie dem Bausparvertrag gut.

Der Prämienantrag 2021 muss spätestens bis zum 31.12.2023 bei der Bausparkasse vorliegen. Wer die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage überschreitet, aber vermögenswirksame Leistungen erhält, kann auch hierfür die steuerfreie Wohnungsbauprämie beantragen. Ausgeschlossen davon sind lediglich Riester-Bausparverträge, denn eine Doppelförderung ist nicht möglich.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

Wohnungs­bauprämie und Einkommens­grenzen ab 2021 ange­hoben2021-07-01T17:29:35+00:00
17. 06.2021

Strom­lieferung als selbst­ständige Leistung neben einer umsatz­steuerfreien Vermietung

2021-07-01T17:34:30+00:00

Das FG Niedersachsen hatte über die Frage zu entscheiden, ob Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist. Mit seinem Urteil 11 K 201/19 vom 25.02.2021 verneinte das FG die Frage und hat der Klage stattgegeben.

Der Kläger vermietet mehrere Wohnungen umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) und hatte im Streitjahr auf dem Dach der Häuser Photovoltaikanlagen installiert. Den erzeugten Strom speicherte der Kläger und lieferte ihn an die Mieter zu einem handelsüblichen Preis. Die jährliche Abrechnung erfolgte über einzelne Zähler mit einer individuellen Abrechnung für jeden Mieter. Hierzu schloss der Kläger mit den Mietern eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, in der u .a. geregelt war, dass der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Für einen anderweitigen Bezug des Stroms hatte der Mieter die dafür erforderlich werden Umbaukosten (ca. 500 Euro) zu tragen. Die Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs machte der Kläger steuermindernd geltend. Das beklage Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung.

Das FG sah dies anders und gab der Klage statt.

Es handele sich bei der Stromlieferung um eine selbstständige Leistung neben der Vermietung. Maßgebend dafür sei, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet werde und die Mieter die Möglichkeit hätten, den Stromanbieter frei zu wählen. Dass sie für den Fall der Kündigung des Stromliefervertrags mit dem Kläger die Umbaukosten zu tragen hätten, um dann den Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen, erschwere den Wechsel zwar, mache ihn aber keinesfalls unmöglich. Auch der EuGH habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen (EuGH vom 16.04.2015 – C-42/14).

Im Hinblick darauf, dass der BFH über diese Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich entschieden hat und die Finanzverwaltung das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-42/14 nicht anwendet, hat das FG die Revision zugelassen. Das Aktenzeichen beim BFH lautet XI R 8/21.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Niedersachsen)

→ Das Urteil im Volltext

Strom­lieferung als selbst­ständige Leistung neben einer umsatz­steuerfreien Vermietung2021-07-01T17:34:30+00:00
15. 06.2021

Vorfällig­keitsent­schädigung als Nachlass­verbindlich­keit

2021-07-01T18:13:02+00:00

Wird nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst, so ist die Vorfälligkeitsentschädigung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Wie der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden hat, sind die Zinsen Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden und als Erblasserschuld abziehbaren Darlehensverbindlichkeit.

Soweit die Vorfälligkeitsentschädigung neben ihrem Zinsanteil auch sonstige Elemente wie Kosten oder Gebühren enthält, richtet sich die Abzugsfähigkeit danach, ob die vorzeitige Kündigung des Darlehens eine Maßnahme der Nachlassregelung oder der Nachlassverwaltung war.

Hat ein Nachlasspfleger Kosten veranlasst, so richtet sich die Abziehbarkeit als Nachlassverbindlichkeit nach denselben Maßstäben, die auch bei den durch den Erben selbst veranlassten Kosten anzulegen sind.

(Auszug aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.12.2020 – II R 17/18)

Das Urteil im Volltext

Vorfällig­keitsent­schädigung als Nachlass­verbindlich­keit2021-07-01T18:13:02+00:00
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